Das Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen 3 O 19/14) hat mit Urteil vom 20.11.2014 eine Zahnärztin verurteilt, nach fehlerhafter zahnmedizinischer Behandlung (Brücken- und Kronenkonstruktionen) Schadensersatz für die Neuanfertigung drei Brücken zu zahlen, um die Funktion des Gebisses wiederherzustellen. Auch muss die Zahnärztin Schmerzensgeld zahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die beklagte Zahnärztin Berufung eingelegt hat. Für meine Mandantin als Klägerin bleibt nun das Berufungsverfahren abzuwarten. Das Landgericht war vor dem Hintergrund der „nachvollziehbaren und überzeugenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen“ davon überzeugt, dass die prothetische Versorgung der Mandantin fehlerhaft gewesen sei. Das von der Zahnärztin erzielte Behandlungsergebnis habe nicht den Anforderungen an eine fachgerechte zahnmedizinische Behandlung entsprochen. Beim Schmerzensgeld berücksichtigte das Gericht, „dass die Klägerin infolge der Zahnextraktion und dem in diesem Zusammenhang im Kiefer verbliebenen Teilstück starke Schmerzen erlitten hat und zwei Operationen notwendig wurden. Neben den Schmerzen schwoll aufgrund der Entzündung das Gesicht der Klägerin an. Darüber hinaus hat der fehlerhafte Einsatz der Brücken Schmerzen verursacht“.