Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 eine Revision des Reiseveranstalters gegen ein Urteil des LG Düsseldorf 22 S 311/15 vom 08.04.2016 zurückgewiesen (Aktenzeichen X ZR 49/16). Die Urteilsbegründung des BGH dürfte in 3 bis 4 Wochen vorliegen.
Ich hatte den Reisenden in den Vorinstanzen beim Amtsgericht und beim Landgericht vertreten. Dabei ging es im Kern um eine Formulierung in der Buchungsbestätigung zur Anerkennung der Reisebedingungen und zum Verweis auf die Reisebedingungen wegen der Erforderlichkeit der Mängelrüge.