Das Amtsgericht Düsseldorf hat eine Fluggesellschaft im Zusammenhang mit Flugausfällen und Flugverspätungen wegen zahlreicher Krankmeldungen von Mitarbeitern Anfang Oktober 2016 zur Zahlung einer Ausgleichszahlung nach der EG VO 261/04 verurteilt – Aktenzeichen 51 C 464/16. Das Urteil liegt jetzt mit Entscheidungsgründen vor. Es ging in dem Rechtsstreit um einen Rückflug aus dem Urlaub von Kreta nach Düsseldorf, mit geplantem Abflug am 04.10.2016.
Die Fluggesellschaft habe nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeiter, die den streitgegenständlichen Flug hätten durchführen sollen, sich krankgemeldet hätten und es nicht möglich gewesen sei, diese Krankmeldungen durch den Einsatz eines anderen Fluggerätes oder anderer Mitarbeiter auszugleichen.
Wenn die Fluggesellschaft wegen der ansteigenden Krankmeldungen den Flugplan umgestaltet habe, dann sei die streitgegenständliche Verspätung primär auf diese Umplanung zurückzuführen. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, dass diese Umplanung mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand – wenn man die zahlreichen Krankmeldungen als einen außergewöhnlichen Umstand unterstelle – bedingt worden sei.
Aktualisierung:
Die Fluggesellschaft hat Berufung einlegt. Die zuständige Berufungskammer beim Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 28.06.2017 den Rechtsstreit ausgesetzt. Die beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sollen abgewartet werden, LG Düsseldorf Aktenzeichen 22 S 56/17.