Der Flugreisende kann Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft aus der EU-VO 261/04 bei Annullierung eines Fluges oder Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder auch bei erheblicher Verspätung eines Fluges haben.
In Kurzform heißt das: Wenn Fluggäste ihr Ziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erst erreichen, dann können sie unter bestimmten Voraussetzungen vom Luftfahrtunternehmen, also der Fluggesellschaft, die sie tatsächlich transportiert hat, eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen (je nach Entfernung zwischen 250,– und 600,– Euro je Reisendem). Das gilt aber dann nicht, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sein sollte. Auf Fluggesellschaften mit Sitz außerhalb der EU ist die EU-VO 261/04 außerdem nur bei Flügen anwendbar, die in der EU starten.
Das kann dann im Detail schon mal komplizierter sein. Wann ist eine Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen? Zu diesem Thema gibt es mittlerweile eine umfangreiche Zahl von Urteilen, aber wo finde ich die? Bei Pauschalreisen sind die Reisepreisminderungstabellen mittlerweile relativ bekannt und meist im Internet auch im Zugriff. Etwas Vergleichbares gibt es nun auch zu den Fluggastrechten, nämlich die „Wiesbadener Tabelle der Fluggastrechte“.
Meine Anwaltskollegen bei http://www.reiserechtsanwälte.net
Rechtsanwalt Prof. Dr. Ronald Schmid, Frankfurt/Wiesbaden und Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel, Wiesbaden sind Herausgeber dieser Tabelle.
Diese Tabelle können Sie sich auf http://www.wiesbadener-tabelle.de direkt ansehen. Als erste Hilfe, wenn es mal komplizierter wird bei Flugverspätung und Annullierung.